Geschichte des Medizinischen Dienstes Westfalen-Lippe
Vom Vertrauensärztlichen Dienst zum
Medizinischen Dienst
Die durch Weltwirtschaftskrise und große Inflation verursachte ökonomische Krisensituation in der Weimarer Republik mit Millionen von Arbeitslosen ließ Einsparpotentiale auch bei den Krankenkassen zum Thema werden. So wurde die Stellung des Vertrauensarztes erstmals 1925 und auf der Höhe der Weltwirtschaftskrise am 14. Januar 1932 durch § 369b der Reichsversicherungsordnung (RVO) gesetzlich geregelt. Als Angestellte der Krankenkassen hatten diese Ärzte die Aufgabe, den Krankenstand und damit das Krankengeld zu reduzieren. Auch wurde schon seit 1923 und der mit der Inflation einhergehenden finanziellen und personellen Zerrüttung der damaligen Sozialversicherungsträger über eine Vereinheitlichung des Sozialversicherungssystems nachgedacht. Der gesetzliche Rahmen dafür wurde dann in der ersten Hälfte der 30er Jahre geschaffen.
Nicht mehr die Krankenversicherungen, sondern die Landesversicherungsanstalten - in Westfalen die LVA Westfalen - übernahmen die Gemeinschaftsaufgaben für alle gesetzlichen Krankenkassen ihrer Bezirke, wie die Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der Krankenkassen, aber auch deren Beratung in medizinischen Belangen.
Zu den neuen Aufgaben gehörte zusätzlich die Regelung eines landesweiten Vertrauensärztlichen Dienstes (VäD) unter Trägerschaft der LVA. Die neue Abteilung Krankenversicherung der LVA übernahm alle bis dahin bei den Krankenkassen angestellten, nun in den Beamtenstand erhobenen, Vertrauens-, Revisionsärzte und bisher für Spitzenverbände der westfälischen Krankenkassen und sonstigen Prüfeinrichtungen tätigen Landesprüfer bzw. Revisoren. Das eigentliche Ziel dieser Umstrukturierung war, die Unabhängigkeit des VäD gegenüber den Krankenkassen zu stärken.
Das NS-Regime jedoch richtete den VäD dann ab 1934 neu aus und spätestens mit Kriegsbeginn 1939 wurde der VäD zu einem politischen Instrument, das sicherstellen sollte, dass der Kriegswirtschaft so viele Arbeitskräfte wie möglich zur Verfügung standen. Das Führer-Prinzip ersetzte das bis dahin geltende Prinzip der Selbstverwaltung, zu dem man nach dem Krieg natürlich wieder zurückkehrte.
Dem VäD haftete noch bis zum Ende des zweiten Nachkriegsjahrzehnts der Ruf des „Gesundschreibers“ an, weil der Schwerpunkt seiner Aufgaben bis 1969 weiterhin in der Kontrolle der Arbeitsunfähigkeit lag. Das trug dazu bei, dass es dem VäD schwerfiel, Ärztinnen und Ärzte für vakante Stellen zu finden. Das gesellschaftliche Ansehen der Vertrauensärzte konnte sich mit dem der niedergelassenen Ärzten nicht messen und auch das Einkommen war nicht vergleichbar.
Ein zwischenzeitlicher Reformversuch, einen eigenständigen Beratungsärztlichen Dienst einzurichten, scheiterte vor allem am Widerstand der Ärzte, die eine zu große staatliche Einflussnahme auf den neuen Dienst fürchteten.
Die einschneidende Änderung der Funktion bzw. des Tätigkeitsschwerpunkts des VäD kam 1969 mit der Einführung der Lohnfortzahlung für Arbeiter durch die Arbeitgeber. Vorher wurden noch rund 30 Prozent aller Arbeitsunfähigen zur Untersuchung beim VäD eingeladen und begutachtet.
Im ersten Jahr nach Einführung der Lohnfortzahlung ging die Anzahl der Arbeitsunfähigkeitsuntersuchungen deutlich auf ca. 20 Prozent der vorherigen Aufträge zurück. Die mit Beginn der Lohnfortzahlung einhergehende und politisch gewollte stärkere sozialmedizinische Betätigung des VäD in anderen Bereichen kam jedoch trotzdem nicht so schnell in Gang.
Ein Umdenken bei den Krankenkassenverbänden der GKV setzte erst ein, als der Anteil des Krankengeldes an den Gesamtausgaben tatsächlich zurückging. Nun sollte der VäD vermehrt als Kontroll- und Beratungsinstanz eingesetzt werden. Diesbezügliche Reformversuche in den 70ern und zu Beginn der 80er scheiterten allerdings auch.
Erst viel später, mit dem wachsenden ökonomischen Druck in den 80er Jahren, wuchs die Bereitschaft aller Beteiligten, einer grundlegenden Reform zuzustimmen. 1988/1989 wurde die medizinische Beratung mit dem Gesundheitsreformgesetz (GRG) auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt. Die immer noch geltende Reichsverordnung wurde vom Sozialgesetzbuch (SGB) V abgelöst.
Der VäD, dessen Träger die Landesversicherungsanstalten waren, wurde als MDK wieder zurück in die Trägerschaft der Krankenkassen gegeben. Mit Inkrafttreten des SGB V im Jahr 1989 wurde aus dem Vertrauensärztlichen Dienst (VäD) der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK), der als Nachfolgeorganisation im SGB V das eigene Kapitel 9 erhielt.
Der MDK stand damit den sich vornehmlich finanziell-ökonomisch orientierenden Krankenversicherungen als unabhängiger, nach sozialgesetzlich festgelegten sozialmedizinischen Vorgaben agierender Begutachtungs- und Beratungsdienst zur Seite. Aufgrund seiner gemäß § 275 Abs. 5 SGB V gesetzlich gesicherten Unabhängigkeit von den Krankenkassen lieferte der MDK seitdem eine sozialmedizinische Wissensbasis, auf Grund derer Leistungsentscheide gefällt werden. Unabhängig von der Kassenzugehörigkeit sollte damit sichergestellt werden, dass jeder Versicherte seinen Anspruch auf medizinisch notwendige Leistungen hat und erhält.
Im Jahr 2020 trat dann das MDK-Reformgesetz in Kraft, das die Unabhängigkeit noch einmal deutlich unterstrich. Die Position der Gutachterinnen und Gutachter wurde gestärkt, weil nun auch die pflegefachlichen Gutachterinnen und Gutachter ausdrücklich im Sozialgesetzbuch als unabhängig und neutral genannt wurden. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates änderte sich und stellte Vertreterinnen und Vertreter der Versicherten anderen Mitgliedern des Gremiums gleich. Auch der Name wurde im Zuge des Reformgesetzes geändert: Aus dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung wurde der Medizinische Dienst. Eine mehr als sinnvolle Änderung, denn in der Öffentlichkeit war kaum zu erklären, dass die Krankenversicherung im Namen für das System und nicht für die Krankenkasse steht. So wurde beim MDK oft der unfreiwillige Eindruck erweckt, es handele sich um einen Gutachtendienst der Kranken- und Pflegekassen. Das Gesetz sah außerdem vor, dass es künftig einen Vorstand statt einer Geschäftsführung geben sollte. So wurde Dr. Martin Rieger dann im Jahr 2021 zum ersten Vorstandsvorsitzenden des Medizinischen Dienstes Westfalen-Lippe gewählt. Der bisherige stellvertretende Geschäftsführer und Ärztliche Direktor Dr. Peter Dinse wurde stellvertretender Vorstandsvorsitzender.